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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassungsanspruch wegen Abwerbung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

In der rechtlichen Auseinandersetzung um den Unterlassungsanspruch wegen Abwerbung steht die Frage im Mittelpunkt, ob ein ehemaliger Mitarbeiter nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses andere Mitarbeiter des vormaligen Arbeitgebers für ein neugegründetes Unternehmen abwerben darf. Dabei wird insbesondere beleuchtet, ob solche Handlungen gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz verstoßen und ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde. Die Analyse des Arbeitsrechts bezieht sich auf Aspekte wie die Geheimhaltung von Informationen, die während des Arbeitsverhältnisses erlangt wurden, und die rechtlichen Folgen von Abwerbungsversuchen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ga 2/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil stellt fest, dass ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis beendet hat, grundsätzlich andere Mitarbeiter des ehemaligen Arbeitgebers für ein neugegründetes Unternehmen abwerben darf, solange er nicht gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz verstößt und kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Verfügungsanspruch: Die Verfügungsklägerin, ein Personaldienstleister, begehrt im Eilverfahren eine Verfügung zur Unterlassung abwerbenden Verhaltens.
Kündigungen: 15 Kündigungen von Leiharbeitnehmern wurden der Antragstellerin zugesandt, nachdem ein ehemaliger Mitarbeiter zu einem Konkurrenzunternehmen wechselte.
Geheimhaltung: Der Antragsgegner war zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Abwerbungsversuche: Es gab Kontakte zwischen dem Antragsgegner und ehemaligen Kollegen, aber keine klaren Beweise für die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Ein solches Verbot war nicht wirksam vereinbart, daher durfte der Antragsgegner grundsätzlich abwerben.
Geschäftsgeheimnisgesetz: Es gab keine überzeugenden Beweise dafür, dass der Antragsgegner gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz verstoßen hat.


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