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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrswertermittlung Grundstück – Bewertungsspielraum Sachverständiger

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OLG Köln
Az.: 10 U 12/12
Urteil vom 20.12.2012

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Mai 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln (5 O 113/09) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streithelfer trägt seine im Berufungsverfahren entstandenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger erwarb gemäß notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2002 von den Eheleuten …. das Hausgrundstück …. in …. zum Preise von 700.000,00 Euro und vermietete es zugleich für monatlich 3.000,00 Euro an die bisherige Miteigentümerin, die Zeugin ….. Bei der Kaufpreisvereinbarung lag den Vertragsparteien ein von den Verkäufern in Auftrag gegebenes Gutachten des Beklagten, eines Sachverständigen für die Wertermittlung von Grundstücken, vom 14. September 2002 vor, in dem dieser den Verkehrswert der Immobilie zum Stichtag 2. August 2002 nach Ermittlung des Sachwerts von 827.600,00 Euro und des Ertragswerts von 828.500,00 Euro unter Berücksichtigung eines Abzugs von jeweils 3.000,00 Euro wegen Reparaturkosten auf 825.000,00 Euro veranschlagt hatte.
Im Jahre 2008 ließ der Kläger von einem anderen Sachverständigen für Grundstückswertermittlung, dem Streithelfer, ein dasselbe Objekt betreffendes Verkehrswertgutachten erstatten. Der Streithelfer veranschlagte den Wert in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2008 zum Stichtag 5. Mai 2003 auf 560.000,00 Euro. Auf diesem Hintergrund nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages von 140.000,00 Euro zwischen dem Kaufpreis und dem von dem Streithelfer ermittelten Verkehrswert sowie wegen außergerichtlicher Kosten mit der Behauptung in Anspruch, das Gutachten des Beklagten, dem der Zweck der Wertermittlung, als Grundlage für einen möglichen Verkauf der Immobilie an den Kläger zu dienen, bekannt gewesen sei und […]


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