Arbeitsgericht verneint Überstundenanspruch bei zweifelhafter Arbeitszeiterfassung
Das Arbeitsgericht Erfurt hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die nachgeforderte Vergütung für angeblich geleistete Überstunden hat, da sie nicht konkret nachweisen konnte, dass sie die vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsstunden wirklich erbracht hat. Das Gericht verurteilte jedoch die Beklagte zur Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses für die Klägerin. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend der Beklagten auferlegt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Qualifiziertes Arbeitszeugnis: Die Beklagte wird zur Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verurteilt.
Kein Anspruch auf Nachvergütung: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie die geforderten Arbeitsstunden tatsächlich geleistet hat.
Selbständige Arbeitszeiteinteilung nicht belegt: Die Behauptung der Klägerin, Arbeitszeiten selbstständig eingeteilt zu haben, fand keine rechtliche Anerkennung.
Regelmäßige Arbeitszeitreduktion an Donnerstagen: Sowohl die Klägerin als auch eine weitere Mitarbeiterin haben regelmäßig donnerstags früher Feierabend gemacht.
Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung: Ab der zweiten Februarwoche erhielt die Klägerin Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit.
Differenzvergütung für Januar und Februar: Die Klägerin forderte Vergütung für nicht anerkannte Arbeitsstunden zu Mindestlohnbedingungen.
Kostenverteilung im Rechtsstreit: Die Klägerin trägt einen geringen, die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten.
Keine Berufung möglich: Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel vorgesehen.
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Arbeitszeit korrekt erfassen: Voraussetzung für Vergütungsanspruch
(Symbolfoto: Kritsanai Chaemcharindamr /Shutterstock.com)
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