Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 209/03
Urteil vom 24.10.2007
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. August 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ab dem 1. November 1995 eine Rentenversicherung mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Gegen Zahlung einer Einmalprämie von 75.476 DM waren ihm eine lebenslange Jahresrente von 7.755,52 DM ab 1. November 2000, wahlweise eine Kapitalzahlung von 85.879 DM und eine Beteiligung an den Überschüssen versprochen. Der Kläger machte zum 1. November 2000 von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch. Die Abrechnung der Beklagten weist eine Gesamtvergütung von 103.355,80 DM aus. Darin sind Zinsen in Höhe von 30.942,92 DM enthalten, aber zu Lasten des Klägers auch ein Abzug von 3.063,12 DM (= 1.566,15 €) für Abschluss- und Verwaltungskosten.
Der Kläger meint, die Beklagte habe keinen Anspruch auf diesen Abzug. Die Abschlusskostenverrechnungsklausel in § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei identisch mit der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Bestimmung (dort § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung).
Die Beklagte weist darauf hin, dass es hier – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – nicht um die bei der Kündigung oder Beitragsfreistellung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile gehe. Der Vertrag sei vielmehr vereinbarungsgemäß bis zum Ende durchgeführt worden. Jedenfalls ergebe sich ihr Anspruch auf Verrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten bei Unwirksamkeit von § 13 Abs. 1 AVB nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung.
Der Kläger verfolgt mit der Revision den in den Vorinstanzen abgewiesenen Antrag auf Zahlung von 1.566,15 € weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei zum Abzug der Abschluss- und Verwaltungskosten berechtigt gewesen, weil ihr ein entsprechender Anspruch gegen den Kläger zustehe. Der Anspruch ergebe sich zwar nicht aus § 13 Abs. 1 AVB, weil diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. S[…]