AG Dresden, Az.: 312 F 2115/14
Beschluss vom 23.09.2014
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, gegenüber der…-â¦â¦. der Kündigung folgender Abonnements zuzustimmen:
– Monatszeitschrift für Deutsches Recht (MDR) inkl. Online,
– Neue Juristische Wochenschrift (NJW) inkl. Online,
– Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA),
– NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht (NJW-RR)
– Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ).
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, gegenüber der …… zur Kundennummer … zuzustimmen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
4. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 1.800,00 Euro.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratete Eheleute. Beim Amtsgericht Dresden -Familiengericht- ist ein Scheidungsverfahren anhängig.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und die Antragsgegnerin Steuerberaterin. Sie waren Gesellschafter der …, Rechtsanwalt und Steuerberatern GbR, welche sich nach Kündigung durch die Antragstellerin vom 14.03.2014 seitdem in Liquidation befindet.
Die GbR hat die im Tenor genannten Zeitschriften über die …-Buchhandlung im Abonnement bezogen. Darüber hinaus hat die GbR bei der … GmbH das Produkt … gebucht. An der von der Antragstellerin begehrten Auflösung der Abonnements hat der Antragsgegner nicht mitgewirkt.
Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, gegenüber der …-Buchhandlung der Kündigung folgender Abonnements zuzustimmen:
– Monatszeitschrift für Deutsches Recht (MDR) inkl. Online,
– Neue Juristische Wochenschrift (NJW) inkl. Online,
– Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA),
– NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht (NJW-RR)
– Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) sowie
gegenüber der … GmbH der Kündigung des dort gebuchten Produktes …. zur Kundennummer … zuzustimmen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet dass der Bezug der Zeitschriften bzw. der Online-Ausgaben sowie des …-Produktes erforderlich seien, um die noch laufenden Mandate sachgerecht abarbeiten zu können.
II.
Das Familiengericht ist funktionell zustß[…]