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Hauptverhandlung – Entbindung von der Anwesenheitspflicht

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ung AnweOberlandesgericht Zweibrücken
Az: 1 Ss 92/08
Beschluss vom 23.06.2008

In dem Bußgeldverfahren wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit hier: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 23. Juni 2008 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 13. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Rockenhausen zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Betroffene hat gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 9. Mai 2007, mit dem ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO mit einem Bußgeld von 40,00 € geahndet worden ist, rechtzeitig Einspruch eingelegt und nach Terminierung der Hauptverhandlung beantragt, ihn von der Erscheinungspflicht zu entbinden. Der Bußgeldrichter hat diesen Antrag durch Verfügung vom 5. Februar 2008 abgelehnt und in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2008, zu der der Betroffene nicht erschienen ist, den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinem form- und fristgerecht angebrachten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde wird nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zugelassen, weil es – wie im Weiteren auszuführen ist – geboten ist, das Urteil des Amtsgerichts wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 OWiG steht der Zulassung nicht entgegen, da in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs die dort angeordnete Beschränkung der Anfechtbarkeit nicht gilt (OLG Köln NStZ 1988, 31; Göhler/Seitz, OWiG 14. Aufl., § 80 Rdnr. 16 i m.w.N.). 2. Die sonach zulässige Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG) hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Einspruch zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und damit den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, Erfolg.
a) Nach den in zulässiger Weise ausgeführten Darlegungen zur Rechtfertigung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Verteidiger des Betroffenen zur Begründung des Antrags, den Be[…]


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