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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ruhensvereinbarung Arbeitsverhältnis – Zahlung weiterer Urlaubsabgeltung – Minusstundenabzug

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ArbG Dortmund – Az.: 10 Ca 1108/21 – Urteil vom 11.06.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.785,96 EUR brutto zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

4. Der Streitwert wird auf 23.830,16 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im hiesigen, vom Verfahren 2 Ca 202/20 zur gesonderten Beratung und Entscheidung abgetrennten Verfahren über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung weiterer Urlaubsabgeltung (nebst zusätzlicher Urlaubsvergütung) sowie über einen „Minusstundenabzug“.

Der am 07.11.“0000″ geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 10.05.2010 als CNC-Dreher zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 3.284,00 EUR nebst Leistungszulage in Höhe von 390,14 EUR brutto und weiterer Zuschläge tätig. Der durchschnittliche Tagesverdienst des Klägers lag – zwischen den Parteien unstreitig – bei 178,76 EUR brutto. Zudem lag der Tagessatz für ein zusätzliches Urlaubsgeld – ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig – bei 89,38 EUR brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fanden die tarifrechtlichen Bestimmungen der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Der insoweit anwendbare Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2018 (im Folgenden: MTV) sieht unter § 36.4 vor:

„Im Ein- und Austrittsjahr haben Beschäftigte gegen den alten und neuen Arbeitgeber Anspruch auf so viele Zwölftel des ihnen zustehenden Urlaubs, als sie Monate bei ihnen gearbeitet haben (Beschäftigungsmonate). Ein angefangener Monat wird voll gerechnet, wenn die Beschäftigung mindestens zehn Kalendertage bestanden hat. Für eine Beschäftigung bis zu zwei Wochen besteht kein Urlaubsanspruch. […]

Wenn das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nach dem 1. April beendet wird, ist der volle Jahresurlaub zu gewähren. Dies gilt nicht im Eintrittsjahr.“

Weiter heißt es unter § 37.7 MTV:

„Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.“

Im Übrigen regelt § 38.1 die Urlaubsgrundvergütung wie folgt:

„Den Beschäftigten wird während des Urlaubs das regelmäßige Arbeitsentgelt weitergezahlt (berechnet nach § 40).“

Hinsichtlich einer zusätzlichen Urlaubsvergütung heißt es unter § 38.2:

„Sie erhalten darüber hinaus eine zusätzliche Urlaubsvergütung, die bei 30 Urlaubstagen gemäß § 36.1 je Urlaubstag 2,4 % des mon[…]


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