VG Würzburg, Az: W 6 K 11.134, Urteil vom 16.12.2011
I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A, B und E zu erteilen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der am 19. Mai 1960 geborene Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A und BE.
Symbolfoto: PixabayDer Kläger wurde am 26. Oktober 2009 gegen 07:28 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die Blutentnahme wurde angeordnet. Das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,11 Promille. Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2010 entzog das Amtsgericht Würzburg dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Weiter sprach es eine Sperre von acht Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aus.
Am 27. Juli 2010 beantragte der Kläger bei der beklagten Stadt Würzburg die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A und BE. Mit Schreiben vom 3. September 2010 verpflichtete die Beklagte den Kläger dazu, bis zum 11. November 2010 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2010 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen, er lebe in geordneten Verhältnissen. Er sei Klinikarzt und gegenwärtig Stationsarzt in Bad Windsheim. Die Tätigkeit verbiete jegliche Aufnahme von Alkohol. Darüber hinaus sei der Kläger seit 31 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis und ohne jegliche Voreintragung im Verkehrszentralregister. Der Grund des Vorfalls am 26. Oktober 2009 sei eine Geburtstagsfeier in der Nachbarschaft gewesen. Am Morgen des nächsten Tages habe sich der Kläger gut gefühlt und aus diesem Grund die Fahrt zur Arbeit angetreten. Er habe jedoch den verbliebenen Restalkohol nicht berücksichtigt. Dies stelle ein einmaliges Versagen dar, aus dem nicht geschlossen werden könne, dass dem Kläger das Trennvermög[…]