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Rechtsanwälte Kotz GbR

Augenarzthaftung – Übersehen von Netzhautriss

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LG Aurich – Az.: 5 O 755/15 – Urteil vom 19.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: 250.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schmerzensgeldansprüche aus einer ärztlichen Heilbehandlung.

Die Beklagte ist Fachärztin für Augenheilkunde und betreibt in W. eine Augenarztpraxis. Am 04.11.2013 rief der Kläger in der Praxis der Beklagten an und erhielt mit Hinweis auf akute Beschwerden einen Behandlungstermin am 07.11.2013 um 15:00 Uhr. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Fahrbegleitung notwendig sei, da eine Untersuchung mit einer Pupillenerweiterung erfolgen würde. Am 07.11.2013 nahm der Kläger den Termin war. Er schilderte vor Ort erneut seine Beschwerden, nämlich dass er unter plötzlich auftretenden schwarzen Flecken im linken Auge leide, die in einer gelartigen Flüssigkeit schwimmen und den Augenbewegungen jeweils mit kurzer Verzögerung folgen würden. Vor der Untersuchung bei der Beklagten wurde ein Sehtest durchgeführt sowie der Innendruck beider Augen gemessen. Die Werte waren normal. Im Behandlungszimmer schilderte der Kläger der Beklagten erneut die oben genannten Beschwerden. Die Beklagte fragte im Rahmen der Anamnese nach Besonderheiten, insbesondere etwaigen Gesichtsfeldseinschränkungen/Gesichtsfeldausfällen und nach etwaigen „Lichtblitzen“ oder ähnlichen Phänomenen. Dieses verneinte der Kläger. Die Beklagte erklärte dem Kläger, dass es sich um eine altersbedingte Erscheinung infolge einer Glaskörpertrübung handelt. Er müsse sich keine Sorgen machen. Ein konkreter Termin für eine Wiedervorstellung wurde nicht vereinbart.

(Symbolfoto: Photoroyalty/Shutterstock.com)

Der Beklagte fühlte sich seit Februar 2014 vermehrt beim Autofahren nachts geblendet. Am 14.02.2014 stellte ein Optiker bei einem Sehtest ein Netzhautriss fest und empfahl die Untersuchung durch einen Augenarzt. Der Kläger stellte sich am 18.02.2014 erneut bei der Beklagten vor, diese diagnostizierte, ohne eine Weitstellung der Pupillen durchzuführen, eine Netzhautablösung. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin[…]


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