Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 6 Sa 559/12
Urteil vom 23.04.2013
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.11.12, AZ: 4 Ca 1949/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Ersatz eines an seinem Personenkraftwagen entstandenen Schadens.
Der in C-Stadt wohnhafte Kläger ist bei dem beklagten Land, vertreten durch den A., auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14. März 1991 (im Folgenden: AV) als Fernmeldemechaniker in der Fernmeldemeisterei K – Autobahnamt M – beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet jedenfalls kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung (TV-L) Anwendung. Am 24. Dezember 2009 befand sich der Kläger im Rufbereitschaftsdienst, den er von zu Hause aus wahr nahm. Er wurde im Rahmen seiner Rufbereitschaft zu einem Einsatz gerufen, um eine Störung der Notrufanlage im Tunnel M-H zu beseitigen, und fuhr mit seinem privaten PKW zur Dienststelle Fernmeldemeisterei K, von wo aus er die Störung zusammen mit einem Kollegen per Computer beseitigte. Gegen 11:40 Uhr trat der Kläger die Rückfahrt zu seinem Wohnort an. Von der Fernmeldemeisterei K fuhr er über die Landstraße L 121 zur Auffahrt M-K, um auf die dort vierspurige Bundesstraße B9 Richtung B aufzufahren. Gegen Ende der Beschleunigungsspur zur B9 befindet sich unter der B9 eine quer verlaufende Straße. Auf der Höhe der Brückenüberführung rutschte das Fahrzeug des Klägers plötzlich mit dem Heck weg und geriet ins Schleudern. Trotz Gegenlenkens und Bremsens rutschte der PKW am Ende der Beschleunigungsspur nach rechts in die Betongleitschutzwand. Zum Zeitpunkt des Unfalls herrschten Außentemperaturen von 2 Grad Celsius bei nasser Fahrbahn. Auf der B9 ist an der Unfallstelle eine Höchstgeschwindigkeit bei Nässe nicht vorgeschrieben. Der Kläger fuhr 60 bis 70 km/h. Dort, wo der Kläger auf die B9 auffahren wollte, ist eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h vorgeschrieben. Bei dem Unfall kam es zu einem Schaden am Fahrzeug des Klägers in Höhe von insgesamt 3.686,92 Euro netto, der bis auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 Euro von der Vollkaskoversicherung de[…]