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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erkennungsdienstliche Behandlung nach Drogenfahrt

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VG Lüneburg
Az: 3 B 10/12
Beschluss vom 29.02.2012

Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ordnete mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 gegenüber dem 53 Jahre alten Antragsteller die erkennungsdienstliche Behandlung an und lud ihn zugleich zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung in das Polizeikommissariat Bergen vor. Als Begründung wurde angegeben:
Erwerb / Besitz von Haschisch gemäß §§ 1, 3, 29 BtMG, am Fr., 25.11.2011, 18:15 Uhr in 29614 Soltau, Ellingen.
Die Antragsgegnerin hat die erkennungsdienstliche Behandlung aus folgenden Gründen für notwendig erklärt: Gegen den Antragsteller werde ein Ermittlungsverfahren wegen Erwerbs und Besitzes von 9 g Haschisch geführt. Er habe unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt. Allein der Besitz von 9 g Haschisch deute darauf hin, dass es sich nicht um einen erstmaligen Erwerb gehandelt habe, da zum Ausprobieren der Droge eine wesentliche geringere Menge ausgereicht hätte. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Menge entweder für mehrere Einheiten zum Eigenkonsum oder zur Abgabe bzw. den Verkauf an andere Konsumenten gedacht gewesen sei. Bei Bewertung dieser Kriterien bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller auch künftig Betäubungsmittel erwerbe und damit strafrechtlich in Erscheinung treten könne.
Aus den von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen geht hervor, dass beim Antragsteller ein Wert von 1,6 ng/ml THC gemessen worden ist und ein Wert von 22,1 ng/ml THC-COOH, die Blutprobe wurde weniger als eine Stunde nach Verkehrskontrolle durchgeführt. Beim Antragsteller selbst wurden 9,0 Gramm Haschisch gefunden, in seiner Wohnung ein Tabakbeutel mit Cannabissamen und Konsumutensilien. Wegen Erwerbs und Besitz von Drogen wurde der Antragsteller am 20. Januar 2012 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 30 EUR verurteilt.
Gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz begehrt.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat Erfolg. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt unter Verhältnismäßigkeitsge[…]


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