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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei berührungslosem Parkplatzunfall

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OLG München, Az.: 10 U 767/16, Urteil vom 07.10.2016

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 22.02.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 12.01.2016 (Az.: 17 O 14907/14) abgeändert und wie folgt neugefasst:

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 5.131,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.08.2014 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 610,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.08.2014 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) werden gegeneinander aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

I. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung (der Beklagten) hat in der Sache teilweise, nämlich zur Hälfte, Erfolg.

 

1.) Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 5.131,50 € aus §§ 7 I StVG, 115 I S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG.

a) Zur Haftung dem Grunde nach:

aa) Der Unfall hat sich bei dem Betrieb i.S.d. § 7 I StVG beider streitgegenständlicher Pkws ereignet.

Symbolfoto: Von Poket Idol /Shutterstock.com

Dies gilt, obwohl es sich um einen berührungslosen Unfall handelt, insbesondere auch für den Beklagten-Pkw. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil vom 21.01.2014, Az.: VI ZR 253/13, NZV 2014, 207) ist dieses Haftungsmerkmal („bei dem Betrieb“) entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Ein Geschehen ist demnach dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn sich die von diesem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Maßgeblich bestimmend für die Zurechnung der Betriebsgefahr ist, […]


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