BAG, Az.: 2 AZR 6/85, Urteil vom 21.11.1985
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auslegung eines Abfindungsvergleichs.
Der Kläger war ab 1. März 1978 bei der Beklagten mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 5.253,– DM (ca. 4.200,– DM netto) beschäftigt. Mit Schreiben vom 11. April 1980 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung wurde im Kündigungsschutzprozeß durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 1981 (4 Sa 78/80) festgestellt. Im Rahmen eines Rechtsstreites über eine weitere außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. September 1980 schlossen die Parteien am 11. März 1981 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (8 Ca 480/80) folgenden protokollierten Vergleich:
„1. Die Parteien einigen sich dahingehend, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf Veranlassung der Beklagten am 30.06.1980 geendet hat.
2. Aus diesem Anlaß verpflichtet sich die Beklagte an den Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes eine Abfindung gem. § 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von DM 40.000,– brutto = netto zu bezahlen.
3. Damit sind sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis erledigt.
4. Damit sind vorliegender Rechtsstreit und der beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg noch anhängige Rechtsstreit 4 Sa 78/80 erledigt. Die Kosten beider Verfahren sind verglichen.“
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Die Beklagte zahlte an den Kläger 40.000,– DM aus. Steuern für diesen Betrag wurden zunächst nicht abgeführt. Auf der Grundlage einer tatsächlich erfolgten Abführung von Lohnsteuer für das Jahr 1981 in Höhe von 6.142,– DM ergab sich für den Kläger zunächst ein Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt in Höhe von 4.234,– DM. Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Beklagten erfuhr das Finanzamt von dem nicht versteuerten Abfindungsbetrag, schlug deshalb dem Einkommen des Klägers 16.000,– DM zu und setzte durch Bescheid vom 23. Februar 1983 insoweit gegen den Kläger eine Steuerschuld für 1981 in Höhe von 1.948,– DM fest. Auf den Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid bat das Finanzamt zunächst den Vorsitzenden der Kammer des Arbeitsgerichts, vor der am 11. März 1981 der Prozeßvergleich geschlossen worden war, um[…]