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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schlaganfallhervorrufung durch ruckartige Mobilisierung des Kopfes eines Patienten

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OLG Oldenburg, Az.: 5 U 71/13, Beschluss vom 26.01.2015

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Gründe
II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Ernstliche Zweifel daran, dass das Landgericht die Tatsachen unzutreffend festgestellt hätte, bestehen nicht.

Symbolfoto: Von S K Chavan /Shutterstock.com

Das Landgericht ist nach persönlicher Anhörung der Parteien und Vernehmung der Ehefrau des Beklagten als gegenbeweislich benannter Zeugin zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte im Rahmen einer chiropraktischen Heilbehandlung den Kopf des Klägers ruckartig einmal nach links und einmal nach rechts gezerrt und dabei den Schlaganfall des Klägers ausgelöst hat.

Der Senat folgt der Feststellung des Landgerichts zum eigentlichen Geschehen. Tatsächlich hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung nicht bestritten, den Kläger am Kopf bewegt zu haben. Er hat vielmehr eingeräumt, bei Patienten durchaus aus Anlass der Behandlung von Rückenleiden, Blockaden zu lösen und in diesem Zusammenhang den Kopf nach rechts und links zu drehen. Auch ein Knacken hat er nicht in Abrede genommen, sondern dies auf entweichende Atemluft zurückgeführt. Allerdings habe er an die Behandlung des Klägers keine konkrete Erinnerung mehr; er könne aber ausschließen, gezerrt zu haben. Mit dem Landgericht ist der Senat der Ansicht, dass diese Einlassung des Beklagten nicht geeignet ist, die plausible und überzeugungskräftige Darstellung des Klägers zu entkräften. Mit Recht weist das Landgericht auf die Konsistenz der klägerischen Schilder[…]


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