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Schadensersatz wegen Nichterbringung der Arbeitsleistung – Eigenkündigung

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 10 Sa 802/20 – Urteil vom 05.03.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2020 – 14 Ca 6315/19 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten – soweit berufungsrelevant – um einen im Wege der Widerklage von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterbringung der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der aufgrund der Eigenkündigung der Klägerin einzuhaltenden Kündigungsfrist.

Die am 1978 geborene, ledige Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.07.2017 als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden tätig. Der Einsatz der Klägerin erfolgte auf einem sogenannten ½ KV-Sitz, der die Erlaubnis der kassenärztlichen Vereinigung voraussetzt, an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung von Patienten im Zulassungsbezirk teilzunehmen und die erbrachten medizinischen Leistungen zu Lasten der Krankenkassen abzurechnen. Die Erlaubnis ist personenbezogen und – im Fall der Klägerin – auf einen halben Sitz, d. h. ca. 20 Therapiestunden à 50 Minuten zuzüglich Vor- und Nachbereitung beschränkt.

Die Beklagte betreibt medizinische Versorgungszentren an unterschiedlichen Standorten – u. a. in K , wo die Klägerin eingesetzt war.

Mit Schreiben vom 13.05.2019 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Zulassungsausschuss für Psychotherapie W -L habe auf ihre Bewerbung hin sie zur Teilnahme an der vertragstherapeutischen kassenärztlichen Versorgung mit Wirkung vom 26.05.2019 zugelassen. Die Klägerin bat deswegen um einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.06.2019 und erklärte, rein vorsorglich das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum Ablauf des 30.06.2019 aufzukündigen.

Mit Schreiben vom 20.05.2019 bestätigte die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2019 unter Hinweis auf die vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gemäß § 18 Ziffer 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 09.05.2017. Zugleich erfolgte durch die Beklagtenseite der Hinweis darauf, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ihren anstellungsvertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen müsse.

Die Klägerin stellte dennoch ihre Tätigkeit für die Beklagte zum 01.07.2019 ein.

Mit ihrer Klage vom 25.09.2019 hat[…]


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