In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
Gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26. September 2014 – III-1 RVs 171/14, 85 Ss 1/14 -,
b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2014 – 155 Ns 155/12, 121 Js 769/11 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. September 2012 – 523 Ds 86/12, 121 Js 769/11 –
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 8. Februar 2017 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. September 2012 – 523 Ds 86/12, 121 Js 769/11 -, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2014 – 155 Ns 155/12, 121 Js 769/11 – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26. September 2014 – III-1 RVs 171/14, 85 Ss 1/14 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Symbolfoto: Catalin Pop / Bigstock
G r ü n d e :
I.
1. Im November 2011 demonstrierten Mitglieder einer im rechten Spektrum einzuordnenden Gruppierung in einem Stadtteil von Köln. Der Beschwerdeführer war Versammlungsleiter der ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration und bediente sich zur Weitergabe seiner Anordnungen und Informationen eines Lautsprechers. Diese Demonstration war ihrerseits Anlass für zahlreiche Gegendemonstranten, ihre Empörung gegen den Aufzug zu äußern. Zu diesem Zweck war unter anderem auch ein Bundestagsabgeordneter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor Ort. Die Gegendemonstranten blockierten den Demonstrationszug und brüllten Parolen wie „Nazis raus“, zeigten den Demonstrationsteilnehmern den sogenannten „Stinkefinger“ und setzten auch zeitweise Sirenen ein, um die – über den Lautsprecher verbreiteten – Wortbeiträge der Demonstrationsteilnehmer zu stören. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der B[…]