LG Aachen – Az.: 11 O 406/17 – Urteil vom 15.06.2018
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 27.01.2017 (Aktenzeichen: 11 O 406/17) wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Nachdem der Beklagten persönlich die vor dem Amtsgericht Aachen erhobene Klage am 16.01.2017 – mit Hinweis auf die sachliche Unzuständigkeit wegen der Höhe des Streitwerts – zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht am 27.01.2017 ein der Klage in vollem Umfang stattgebendes Versäumnisurteil erlassen und den Streitwert auf 4.234,09 Euro festgesetzt. Am 03.02.2017 ist bei Gericht ein Schriftsatz des Beklagtenvertreters mit Klageabweisungsantrag eingegangen, der mit bei Gericht am 07.02.2017 eingegangenem weiteren Schriftsatz begründet worden ist. Am 09.02.2017 ist die Zustellung des Versäumnisurteils durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen veranlasst und das Versäumnisurteil – mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung – am 10.02.2017 der Beklagten persönlich zugestellt worden.
Am 14.02.2017 hat das Amtsgericht Aachen Güte- und Verhandlungstermin bestimmt. Die Terminsladung ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 16.02.2017 zugestellt worden. Am 13.04.2017 hat das Amtsgericht den anberaumten Termin aus dienstlichen Gründen verlegt, am 18.05.2017 aufgehoben und unter dem 19.05.2017 einen Hinweis erteilt, der Termin sei aufgehoben worden, da das Verfahren durch das Versäumnisurteil vom 27.01.2017 bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Dieser Hinweis ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.05.2017 zugegangen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.05.2017, bei Gericht eingegangen am 31.05.2017 hat die Beklagte (vorsorglich) beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Des Weiteren hat sie beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Aachen (Az. 115 C 510/16) vom 27.01.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die ferner beantragte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil hat das Amtsgericht Aachen am 27.06.2017 positiv beschieden, da das Versäumnisurteil unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften ergangen sei.
Der Kläger ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schriftsatz vom 22.06.2017 entgegengetreten. In der Folge ist die Sache vom Amtsgericht erneut terminiert worden[…]