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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausgleichsleistungs- und Schadensersatzanspruch bei coronabedingter Flugannullierung

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AG Hamburg – Az.: 6 C 69/20 – Urteil vom 05.05.2021

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezifferten Schäden für die Teilnahme an den Rückholflügen der Bundesrepublik Deutschland zu ersetzen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Feststellung eines Schadenersatzanspruchs aufgrund der Nichtdurchführung eines Fluges durch die Beklagte.

(Symbolfoto: Peter Kniez/Shutterstock.com)

Die Kläger buchten einen Hinflug am 02.03.2020 bzw. am 11.03.2020 von Hamburg nach Caracas (Venezuela) sowie einen Rückflug von Caracas nach Hamburg, welcher am 28.03.2020 erfolgen sollte. Bei Flüge sollten durch die Beklagte ausgeführt werden.

Der Hinflug nach Caracas, Venezuela wurde durch die Beklagte wie gebucht ausgeführt.

Im Verlauf des 17.03.2020 wurden in Venezuela die Flughäfen geschlossen und der internationale Flugverkehr eingestellt. Die Kläger erfuhren, dass der Rückflug am 28.03.2020 nicht stattfinden werde. Die Kläger quartierten sich in einem Hotel am Flughafen von Caracas ein, um sich für einen möglichen Rückflug durch die Beklagte bereitzuhalten.

Die Kläger wandten sich in der Folgezeit an die Deutsche Botschaft in Caracas, die den Klägern Plätze in einem sogenannten „Rettungsflieger“ vermittelte. Dieser brachte die Kläger am 26.03.2020 von Caracas nach Madrid, Die Kläger buchten einen weiteren Flug von Madrid nach Frankfurt am Main, für den Kosten i.H.v. 758,54 € anfielen. Für die Weiterfahrt von Frankfurt am Main nach Hamburg buchten die Kläger Zugtickets zum Preis von 251,60 €.

Die Kläger wurden im automatischen Umbuchungssystem der Beklagten auf die Flugverbindung AF385 von Caracas nach Paris am 29.03.2020 mit anschließendem Weiterflug mit der Verbindung AF1710 von Paris nach Hamburg umgebucht[…]


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