VG Augsburg, Az.: Au 3 K 11.1635, Urteil vom 10.01.2012
I. Der Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region …- Integrationsamt – vom 12. Oktober 2011 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines der Beigeladenen vom Zentrum Bayern Familie und Soziales Region …- Integrationsamt – erteilten sog. Negativattestes.
1. Der am … 1951 geborene Kläger ist seit August 1990 bei der Beigeladenen als Betonmischerfahrer beschäftigt. Wegen der beabsichtigten Stilllegung ihres Betriebes beantragte die Beigeladene am 11. Oktober 2011 beim Integrationsamt formlos die Erteilung eines sog. Negativattestes sowie gleichzeitig mit entsprechendem Formblatt die „Zustimmung gemäß §§ 85 ff. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)“ zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Die Beigeladene gab dabei u.a. an, dass beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt worden sei. Gegen den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes habe der Kläger erfolglos Widerspruch und am 18. Juli 2011 Klage erhoben. Über die Klage sei noch nicht entschieden worden.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 stellte das Integrationsamt fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den Arbeitgeber nicht der Zustimmung des Integrationsamtes bedürfe. Bereits dem Grunde nach bestehe kein besonderer Kündigungsschutz, da zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der Kündigung die Eigenschaft als Schwerbehinderter nicht nachgewiesen sei. Der Kläger sei einem Schwerbehinderten nicht gleichgestellt und habe eine Gleichstellung auch nicht beantragt. Ein offenes Klageverfahren bedinge keinen Sonderkündigungsschutz.
1. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Integrationsamtes vom 12. Oktober 2011 aufzuheben.
Der Kläger habe bereits im September 2010 beim Versorgungsamt die Feststellung seiner Schwerbehinderun[…]