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Zeitgutschrift auf Arbeitszeitkonto bei Wahrnehmung eines ärztlichen Untersuchungstermins

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Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zeitgutschrift für Arztbesuch
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Gutschrift von 6,25 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto hat, für die Zeit, in der er einen ärztlichen Untersuchungstermin in der Gerinnungsambulanz des Universitätsklinikums B wahrgenommen hat. Diese Entscheidung basiert auf § 34.4.d MTV, der bezahlte Freistellung in besonderen medizinischen Fällen regelt und besagt, dass die Untersuchung als notwendige Spezialuntersuchung anzusehen ist, die während der Arbeitszeit durchgeführt werden musste.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 Sa 467/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Gerichtsentscheidung: Das Landesarbeitsgericht Hamm urteilte zugunsten des Klägers.
Gutschrift von Arbeitsstunden: Dem Kläger werden 6,25 Stunden auf sein Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
Basis der Entscheidung: Die Entscheidung beruht auf § 34.4.d MTV (Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens).
Spezialuntersuchung: Die ärztliche Untersuchung gilt als notwendige Spezialuntersuchung.
Unvermeidbarkeit während der Arbeitszeit: Die Untersuchung musste während der Arbeitszeit stattfinden.
Keine Pflicht zur Offenlegung medizinischer Details: Der Kläger musste keine detaillierten medizinischen Informationen preisgeben.
Teilweises Obsiegen beider Parteien: Sowohl Kläger als auch Beklagte tragen einen Teil der Kosten.
Revision zugelassen: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision zugelassen.

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Arbeitszeitkonto und ärztlicher Untersuchungstermin: Ein rechtlicher Überblick
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