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Rechtsanwälte Kotz GbR

Richterausschluss nicht durch verbale Angriffe möglich

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 3 B 126/08 AS
Urteil vom 06.05.2008

Entscheidung:
1. Die Gesuche des Klägers und Antragstellers, die Richterin am Sozialgericht Dr. B… wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen.
2. Die Selbstanzeigen der Vorsitzenden der 6. Kammer des Sozialgerichts Mainz, Richterin am Sozialgericht Dr. B…, wegen Besorgnis der Befangenheit werden für unbegründet erklärt.

Gründe:
I.
Vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Mainz, deren Vorsitzende Richterin am Sozialgericht Dr. B… ist, sind zehn Klageverfahren und ein Verfahren gerichtet auf einstweiligen Rechtsschutz in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) des Klägers und Antragstellers anhängig.
Nachdem die Vorsitzende der 6. Kammer des Sozialgerichts Mainz sämtliche in der 6. Kammer anhängigen Rechtsstreitigkeiten des Klägers und Antragstellers für den 15.04.2008 terminiert hatte, hat dieser in sämtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 14.04.2008 um Terminsverlegung gebeten. Zur Begründung hat er vorgetragen, er wohne nicht in Mainz, sondern sei umgezogen und offensichtlich sei der Nachsendeantrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Er habe erst verspätet Kenntnis von dem Termin erhalten. Es sei ihm unmöglich, innerhalb der kurzen Zeit den Termin vorzubereiten. Er sei im Übrigen erkältet und es sei ein grippaler Infekt möglich, der die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich machen könne. Er habe eine Arbeitsstelle, bei der er nun sehr kurzfristig um Urlaub nachsuchen müsste. Wenn ihm die zwei Urlaubstage nicht genehmigt würden, sei ihm sein Erscheinen nicht möglich. Ein Großteil des Beweismaterials finde sich noch im Chaos des Umzugs. Der Termin sei insgesamt derzeit nicht günstig. Sein Vater habe sich vor Kurzem das Leben genommen, so dass eine gewisse familiäre Belastung bestehe. Sein Misstrauensantrag gegen das Sozialgericht Mainz, der durch Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz abgelehnt worden ist, sei bisher nicht „sinnig“ bearbeitet worden. Die Tatsache, dass er den Namen des Vorsitzenden Richters nicht habe nennen können, basiere darauf, dass er ihm nicht genannt worden sei. Dies ändere jedoch nichts am grundsätzlich „amtsana[…]


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