Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 264/19 – Urteil vom 02.07.2020
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 15.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (weitere) 20.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 01.06.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.565,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 28.06.2016 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 10.04.2011 in Dassendorf entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.706,94 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 20.01.2017 zu zahlen.
5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 %.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer erstinstanzlich auf weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie umfassende Feststellung in Anspruch genommen.
Zweitinstanzlich streiten die Parteien nur noch um die Schmerzensgeldhöhe, damit zusammenhängend um die Höhe der ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Dem zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 10.04.2011 auf der B … in D., den die Klägerin als Motorradfahrerin erlitt und bei dem sie erheblich verletzt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer […]