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Verkehrsunfall – Überholverbot und Ausfahrt aus Grundstück

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KG Berlin, Az.: 12 U 5603/96, Urteil vom 12.02.1998

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Juni 1996 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil richtig ist und die Berufungsbegründung ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigt.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, denen im Hinblick auf die Berufungsbegründung folgendes hinzuzufügen ist:

Entgegen der Auffassung des Beklagten auf Seite 4 der Klageerwiderung (24) in Verbindung mit Seite 5 der Berufungsbegründung (182) war der Unfall für den Fahrer des unfallbeteiligten BSR-Fahrzeuges T S nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG noch treten ein Mitverschulden des T S und die Betriebsgefahr des Müllfahrzeuges hinter einer – wie der Beklagte meint – grob fahrlässigen Fahrweise des Klägers zurück.

1. Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 5 seines Urteils ausgeführt, daß der Unfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis war, sondern gegen den Fahrzeugführer des Beklagten als Grundstücksausfahrer der Beweis des ersten Anscheins einer Sorgfaltspflichtverletzung spricht.

Denn unstreitig ist es zu dem Verkehrsunfall gekommen, als T S mit dem von ihm geführten Lkw der Berliner Stadtreinigung B-… am 30. März 1994 gegen 13.40 Uhr von der Ausfahrt der auf dem Grundstück O straße … in Berlin belegenen Tankstelle in die im Bereich der Ausfahrt durch eine durchgezogene Mittellinie unterteilte Fahrbahn der O straße eingefahren ist, was ihm – trotz vor rotem Ampellicht wartender Fahrzeugkolonne – durch den weiteren Lkw der Berliner Stadtreinigung B-… dadurch ermöglicht worden war, daß dieser eine Lücke freiließ und per Lichthupe signalisiert hatte, daß er losfahren könne.

Bei diesem von dem Zeugen S vorgenommenen Fahrmanöver hatte er die in § 10 StVO verlangten besonderen Sorgfaltspflichten zu beachten. Wer aus einem Grundstück oder Parkplatz in die Fahrbahn einfahren will, hat sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Da die dem § 10 StVO zugrunde liegenden Sorgfaltsanforderungen eine Kombination eines Teils der Regeln der[…]


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