Geplante Flüchtlings-Erstaufnahme – Keine Flüchtlingsunterkunft in einem reinem Wohngebiet
Verwaltungsgericht Hamburg, Az: 7 E 6816/15, Beschluss vom 12.02.2016
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1) bis 4) vom 22.12.2015 gegen die der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 22.12.2015 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegnerin zu vier Siebteln und die Antragsteller zu 5) bis 7) als Gesamtschuldner zu drei Siebteln. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 4) trägt die Antragsgegnerin in vollem Umfang. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragssteller zu 5) bis 7) zu drei Siebteln als Gesamtschuldner; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Streitwert wird auf 26.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (ZEA) auf dem knapp 32.000 m2 großen Gelände östlich der Straße Hinsenfeld und nordöstlich der Straße Fiersbarg (Flurstück 420 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt). Auf dem Vorhabengrundstück befand sich bis vor einigen Jahren ein sog. „Pavillon-Dorf“ zur öffentlichen Unterbringung von Aussiedlern mit einer Höchstbelegungszahl von ca. 220 bis 240 Personen. Nach der Beseitigung der dazu gehörenden Gebäude war das Grundstück unbebaut, bis die Antragsgegnerin mit der Errichtung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Einrichtung begann. Diese soll aus 17 Gebäuden zur Unterbringung von Personen bestehen, welche in Container-Modulbauweise errichtet werden. Verwendet werden sollen hierzu 20‘-Wohncontainer mit Abmessungen von 6,055*2,435*2,89 m, die zu zweigeschossigen Blöcken gruppiert werden. Die Wohnblöcke werden dabei aus jeweils 14 Wohncontainern und 4 Sanitärcontainern bestehen (je Ebene 9 Container) und Außenabmessungen von 21,92*6,055*5,78 m aufweisen. Bei einer Belegung eines Wohncontainers mit bis zu 4 Personen errechnet sich eine Gesamtkapazität von bis zu 952 Personen. Neben den Wohnblöcken ist die Errichtung (ebenfalls in Modul-Containerbauweise) eines Verwaltungsgebäudes, zweier Kantinengebäude, eines Gebäudes zur Unterbringung einer Kindertagesstätte sowie eines als „Schulcontainer“ bezeichneten Gebäudes[…]