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Entschädigung bei Errichtung einer 380 kV-Hochspanungsleitung – Dienstbarkeitbestellung

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Entschädigungsklage wegen Hochspannungsleitung: Oberlandesgericht weist Berufung zurück
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in einem Urteil vom 28. September 2020 die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Rechtsstreit drehte sich um die Entschädigungsforderung des Klägers aufgrund der (Neu-)Errichtung einer 380 kV-Hochspannungsleitung, die teilweise über sein Grundstück verläuft und für die er einer Dienstbarkeit zugestimmt hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 18 U 13/20 >>>

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Grundstücke in der Gemarkung Q betroffen
Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke in der Gemarkung Q. Die Grundstücke sind zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst und über eine einheitliche Zuwegung erreichbar. Die 380 kV-Freileitung verläuft neben dem Flurstück 33/11, das eine Fläche von 4.588 qm hat und vom Kläger bewohnt wird. Die Beklagte forderte vom Kläger die Zustimmung zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit für das Flurstück 33/11 und verhandelte über den Entschädigungsanspruch des Klägers. Es kam jedoch zu keiner gütlichen Einigung.
Sachverständigengutachten zur Wertermittlung
Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, um den Wert des Grundstücks und die Beeinträchtigung durch die Leitung zu ermitteln. Der Sachverständige kam zu einem Verkehrswert der Grundstücke von insgesamt 1,1 Millionen Euro und einer Wertminderung in Höhe von 1.104,00 € für den durch die Leitung in Anspruch genommenen Schutzstreifen.
Entscheidung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
Das Landgericht änderte den Entschädigungsfeststellungsbeschluss entsprechend ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.104,00 € als Entschädigung an den Kläger. In Bezug auf die Klage und Widerklage wies das Landgericht die übrigen Ansprüche ab.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung und Anschlussberufung zurück. Zusätzlich wurde der Kläger zur Zahlung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für weitere Einzelheiten und den genauen Verlauf des Rechtsstreits können die vollständigen Informationen im Urteilstext nachgelesen werden.

Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 18 U 13/20 – Urteil vom 28.09.2020
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