Zusammenfassung: Kann ein Unternehmer ein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken? In welcher Form muss die Beschränkung erfolgen? Werden Privatpersonen durch die Beschränkung des Angebotes auf Gewerbetreibende rechtswidrig benachteiligt?
Oberlandesgericht Hamm
Az: 12 U 52/16
Urteil vom 16.11.2016
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und die angegriffene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG des Bundesamts für Justiz eingetragener Verein. Satzungsmäßiger Zweck des Klägers ist unter anderem, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere dem Schutz des Verbrauchers dienende gesetzliche Bestimmungen zu verfolgen.
Die Beklagte betreibt die Internetseite „*Internetadresse*“. Auf dieser Internetseite bietet sie den kostenpflichtigen Zugang zu ihrer Datenbank mit über 20.000 Kochrezepten an. Die Anmeldung führt zu Kosten i.H.v. 19,90 EUR monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren.
Rechts auf der Internetseite befindet ein Textfeld mit der Überschrift „Informationen“. Darin heißt es:
„Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons auf „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Eur zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“.
Ein gleichlautender Text befindet sich auf allen Unterseiten der Domain jeweils am linken unteren Seitenrand unter der Überschrift „Hinweis“.
Auf der Unterseite „*Internetadresse*/register“ können sich Nutzer unter Angabe ihrer Kontaktdaten anmelden. Dort befinden sich auszufüllende Textfelder für Anrede, Vorname, Nachname, Firma, Straße un[…]