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Befristeter Arbeitsvertrag

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Abkehr vom Normalarbeitsverhältnis – befristeter Arbeitsvertrag als Alternative

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist heutzutage eine gängige Grundlage eines Arbeitsverhältnisses. Ebenso wie die Begründung eines Leiharbeitsverhältnisses, die Tätigkeit im Rahmen eines Minijob oder eines Midijob gehört die Tätigkeit aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags zu den atypischen Beschäftigungsverhältnissen. Die Zahl dieser Beschäftigungsverhältnisse wächst ungehindert an. Insoweit gehört die Zeit, in der ein Arbeitsverhältnis für die Dauer eines gesamten Erwerbslebens als unbefristete Vollzeittätigkeit bei einem einzigen Arbeitgeber begründet wurde, vielfach der Vergangenheit an. Während im Jahr 1992 noch circa 4,6 Millionen Menschen in Deutschland atypisch Beschäftigte waren, stieg die Zahl bis zum Jahr 2012 auf 7,9 Millionen an. Im Jahr 1992 war für 2 Millionen Beschäftigte die Grundlage des Arbeitsverhältnisses ein befristeter Arbeitsvertrag. Auch diese Zahl hat sich bis zum Jahr 2012 merklich erhöht, sodass 2012 ca. 2,74 Millionen Menschen mit befristetem Arbeitsvertrag beschäftigt wurden. Auffällig ist dabei insbesondere ein sprunghafter Anstieg befristeter Arbeitsverträge nach der Einführung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes im Jahr 2001. Die Zahl der Normalarbeitsverhältnisse ist in den letzten 20 Jahren insgesamt zurückgegangen, wobei die Zahl der insgesamt abhängig Beschäftigten gestiegen ist. Im Hinblick auf die gesteigerte Bedeutung befristeter Arbeitsverträge in der Praxis nimmt dieser Artikel die für diesen geltenden Rechtsgrundlagen genauer unter die Lupe.

Befristeter Arbeitsvertrag – Rechtsgrundlagen
Ein befristeter Arbeitsvertrag muss nach Maßgabe der 2001 eingeführten Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geschlossen werden. Für befristete Arbeitsverträge von Bedeutung sind insbesondere die Regelungen der §§ 14 – 16 TzBfG. § 14 TzBfG regelt die Zulässigkeit der Befristung und deren Grenzen. § 15 TzBfG normiert, wann der befristete Arbeitsvertrag endet. § 16 TzBfG regelt die Folgen einer unwirksamen – unter anderem gegen § 14 verstoßenden – Befristung.

Befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrundbefristung nach § 14 Absatz 1 TzBfG
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in den Grenzen des § 14 Absatz 1 TzBfG jederzeit geschlossen werden. Die dort aufgezählten Möglichkeiten der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund sind weitestgehend selbsterklärend:


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