Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbrauchsgüterkauf: Beweislast und steuerrechtliche Zuordnung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Kammergericht Berlin
Az: 12 U 186/05
Beschluss vom 11.09.2006

In Sachen hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin am 11. September 2006 beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Dem aus abgetretenem Recht des Käufers …. klagenden Kläger stehen die mit der Berufung weiter verfolgten Ansprüche gegen die Beklagte schon deshalb nicht zu, weil die Vertragsparteien des streitgegenständlichen Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom 31. März 2003 die Gewährleistungshaftung der Beklagten in vollem Umfang ausgeschlossen haben.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Gewährleistungsausschluss wirksam. § 475 Absatz 1 BGB ist vorliegend nicht anzuwenden, da der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. OLG Celle, OLGR 2004, 525) die in § 474 Absatz 1 BGB geregelten Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nicht dargelegt hat. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Käufer …. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist. Die Beklagte ist aber trotz ihrer Tätigkeit als „Fachberaterin auf dem Gebiet des Vertriebs von Fertighäusern“ nicht Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 BGB, da der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Beklagte bei Abschluss des Rechtsgeschäfts tatsächlich in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat (vgl. zu den näheren Voraussetzungen OLG Celle a.a.O.).

a) Entgegen der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2005 vertretenen Rechtsansicht obliegt die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Unternehmensbezogenheit des Rechtsgeschäftes nicht unter dem Gesichtspunkt des § 344 Absatz 1 HGB der Beklagten. Die §§ 13, 14 BGB bezwecken den Ausgleich vermuteter wirtschaftlicher Ungleichheit und sind damit im Unterschied zu den handelsrechtlichen Regelungen gerade nicht auf Publizität und Vertrauensschutz gerichtet (OLG Celle, a.a.O.; vgl. Ehrman/Saenger/Westermann, BGB, 11. Auflage § 14 Rdnr. 17 m.w.N.)

b) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf die steue[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv