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Realofferte eines Versorgers – an wen richtet sich diese

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Energieversorgung und Vertragsrecht: OLG Rostock klärt Zuständigkeiten bei Stromlieferungen
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Rostock (Az.: 3 U 3/22) wurde ein komplexer Fall im Bereich der Energieversorgung und des Vertragsrechts behandelt. Im Kern ging es um die Frage, wer für die Bezahlung von Stromlieferungen verantwortlich ist, wenn kein schriftlicher Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Verbraucher existiert. Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin, ein Energieversorger, keinen Anspruch auf Bezahlung von Stromlieferungen gegenüber der Beklagten hat. Das Hauptproblem lag in der Identifizierung des Vertragspartners, der die Energie tatsächlich entnimmt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 3/22 >>>

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Realofferte und konkludente Vertragsannahme
Energieversorgung und Vertragsrecht: Ein Fall von Verantwortlichkeit bei Stromlieferungen ohne schriftlichen Vertrag. (Symbolfoto: Seneline /Shutterstock.com)

Das Gericht erklärte, dass in der Energieversorgung oft kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird. Stattdessen wird ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte durch die Bereitstellung der Energie im öffentlichen Netz gemacht. Diese Realofferte wird konkludent angenommen, wenn jemand aus dem Netz des Versorgers Energie entnimmt. Das Gericht betonte, dass die Verfügungsgewalt über den Anschluss entscheidend ist, um den Vertragspartner zu identifizieren.
Wer ist der Empfänger der Realofferte?
In der Regel richtet sich die Realofferte an den Grundstückseigentümer, es sei denn, ein Mieter oder Pächter hat die Verfügungsgewalt über den Anschluss. Im vorliegenden Fall behauptete die Klägerin, dass die Beklagte als Eigentümerin von zwei Grundstücken der Empfänger der Realofferte sei. Die Beklagte bestritt dies und gab an, dass mehrere Gebäude über den betreffenden Zähler versorgt worden seien.
Beweislast und fehlende Beweise
Das Gericht stellte fest, dass die Beweislast für die Identifizierung des Empfängers der Realofferte beim Versorgungsunternehmen liegt. Die Klägerin konnte jedoch nicht beweisen, dass nur die Gebäude der Beklagten[…]


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