Zusammenfassung: Im anliegenden Nichtzulassungsbeschwerde setzte sich der Bundesgerichtshof mit den Anforderungen an die Unterstellung von Behauptungen einer Partei als wahr auseinander und hob eine berufungsgerichtliche Entscheidung auf, nachdem durch das Berufungsgericht auf die Vernehmung eines Zeugens zur Frage, wann der Eigenbedarfswunsch entstanden ist, abgelehnt worden war.
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 178/15
Beschluss vom 23.08.2016
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – Zivilkammer VII – vom 10. Juli 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 7.902 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagten sind seit dem 1. September 2000 Mieter einer im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegenen Vierzimmerwohnung des Klägers in K. . Der Mietvertrag wurde mit der im Jahr 2010 verstorbenen Mutter des Klägers abgeschlossen; der Kläger ist als ihr Alleinerbe in den Mietvertrag eingetreten.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Juni 2013. Die Kündigung wurde vom Kläger damit begründet, sein damals 22 Jahre alter Sohn, der ein Studium an der Dualen Hochschule in K. aufgenommen habe und im September 2013 von einem dreimonatigen Auslandspraktikum in China zurückgekehrt sei, beabsichtige, nun auch in Deutschland einen eigenen Hausstand zu gründen und mit mindestens einem Mitbewohner zusammenzuziehen.
Die Beklagten akzeptierten die Kündigung nicht. Daraufhin hat der Kläger Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben und ergänzend angeführt, sein Sohn wolle die Wohnung mit seinem langjährigen Freund M. M. beziehen, der ein ähnliches Studium absolviere. Das Amtsgericht hat der Klage nac[…]