LG Bonn – Az.: 1 O 30/20 – Urteil vom 31.07.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung aus einem Schuldanerkenntnis zwischen den Beklagten und dem Zeugen P in Anspruch.
Die Beklagten betreiben die C GbR. Dieses Unternehmen erwarben sie mit Kaufvertrag vom 22.02.2018 (Anlage B1 = Bl.42 – 47 d.A.) von der C GmbH (Handelsregister des Amtsgerichts L, HRB ####). Geschäftsführerin der C GmbH ist die Ehefrau des Zeugen P.
Ausweislich § 2 des Kaufvertrages vom 22.02.2018 betrug der Kaufpreis 60.000,00 EUR. Diesen Betrag zahlten die Beklagten an die Verkäuferin durch Übergabe an den Zeugen P. Abweichend von dem schriftlichen Kaufvertrag vereinbarten die Beklagten mit der Verkäuferin, dass ein Betrag in Höhe von 160.000,00 EUR als Kaufpreis bezahlt werde. Den Differenzbetrag von 100.000,00 EUR zu § 2 des schriftlichen Vertrages wollten die Beklagten aus versteuertem Geld bezahlen. Die Beklagten händigten deshalb dem Zeugen P am 02.03.2018 einen weiteren Betrag von 60.000,00 EUR in bar und am 19.03.2018 noch einmal einen Barbetrag von 40.000,00 EUR aus. Über diese Barzahlungen als „Nebenzahlungen zum Kaufvertrag“ kam es anlässlich einer Betriebsprüfung der Steuerfahndung in den Geschäftsräumen der C GmbH zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mit einer strafrechtlichen Verurteilung durch Strafbefehl.
Darüberhinaus unterzeichneten die Beklagten und der Zeuge P am 22.02.2018 ein „Abstraktes Schuldanerkenntnis“ (Anlage K1 = Bl.21 d.A.), in dem die Beklagten als Gesamtschuldner erklärten, dem Zeugen P „aufrechnungsfrei 115.000,– EUR (…) zu schulden“ und sich zu verpflichten, diesen Betrag in sechs monatlichen Raten zu jeweils 3.500,00 EUR am 15.03., 15.04., 15.05., 15.06., 15.07. und 15.08.2018 sowie einen Restbetrag von 94.000,00 EUR am 15.09.2018 zu zahlen.
Der Kläger behauptet, der Zeuge P habe ihm die Forderungen aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis mit Vereinbarung vom 30.03.2018 (Anlage K2 = Bl.22 d.A.) abgetreten
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 115.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit 06.10.2019 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte berufen sich auf die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 821 BGB und v[…]