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Fehlerhafte Implantation einer Kniegelenksprothese – Schmerzensgeld

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OLG Brandenburg, Az.: 12 U 222/15, Urteil vom 01.12.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Dezember 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder – 14 O 257/12 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder bereits übergegangen sind.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.369,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2012 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: monstArrr/Bigstock

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 24.02.2010 bis zum 16.03.2010 im Krankenhaus der Beklagten, in deren Rahmen dem Kläger eine Genesis-Knie-TEP-Prothese links aufgrund eines Kniebinnenschadens implantiert worden ist, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.

Der Kläger macht geltend, die Prothese sei bei der am 25.02.2010 durchgeführten Operation nicht fachgerecht implantiert worden, sondern nach der Operation […]


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