Landgericht Hamburg
Az.: 315 O 457/06
Urteil vom 18.01.2007
In der Sache erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 auf die mündliche Verhandlung vom 6.12.2006 für Recht:
I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-geldes von bis zu € 250.000.-, ersatzweise einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Verpackungsmaterial auf der eBay-Plattform
c) …
d) die folgende Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen:
„Nr. 1″
wie aus Anlage K 9 ersichtlich geschehen.
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er Angebote von
Verpackungsmaterial im Fernabsatz unter Verletzung des im Antrag zu I. 1.d) ersichtlichen Unterlassungsgebots auf der Auktionsplattform eBay eingestellt hat und zwar unter Angabe
– der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen, sowie der „eBay-Artikelnummer“,
– der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, des Umsatzes und des erzielten Gewinns;
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen aus den unter Ziffer 1.d) bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung in Höhe von EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz ab dem 13. 06. 2006 gegenüber den Rechtsanwälten freizustellen.
IV. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von EUR 15.000.-. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.- abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hö[…]