KG Berlin – Az.: 12 U 138/17 – Beschluss vom 11.04.2019
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Das angefochtene Urteil des Landgerichts – auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird – beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, da der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung für die Monate Februar und März 2016 nicht zusteht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der zuvor vereinbarten Miete aus § 546a Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihr die Räume in den Monaten Februar und März 2016 nicht vorenthalten hat. Denn die Weiternutzung durch die Beklagte widersprach dem Willen der Klägerin nicht. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen und im Hinblick auf die Berufungsbegründung ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
Zwar trifft es zu, dass die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit nach § 546 BGB grundsätzlich eintritt, ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch den Vermieter bedarf. Auch bedurfte es keines Widerspruchs der Klägerin gegen eine Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs, da die Parteien die Regelung des § 545 BGB ausgeschlossen haben. Unzutreffend ist aber die Annahme der Klägerin, dass deshalb von dem Fehlen eines Rückerlangungswillen nur dann ausgegangen werden könnte, wenn die Klägerin auf die Rückgabe ausdrücklich verzichtet hätte oder die Nutzungsvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen wäre.
Denn diese Frage ist unter Berücksichtigung von allen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin durch die wiederholte Übersendung der Nutzungsvereinbarungsentwürfe mit jeweiliger Verlängerung der Nutzungsdauer und gleichbleibender Höhe der Nutzungsentschädigung zu erkennen gegeben hat, mit der Fortsetzung der Nutzung durch die Beklagte einverstanden zu sein. Weder den Umstand, dass die Beklagte die vorangegangene Vereinbarung nicht unterschrieben zurückgesandt hatte, noch den Umstand, dass sie die in der vorangegangenen Vereinbarung vorgesehene Bedingung nicht erfüllt hatte, hat die Klägerin dabei jeweils zum Anlas[…]