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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wesentliche und unwesentliche Baumängel

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Was ist die Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängel im Baurecht?
Auf den ersten Blick scheint die Abgrenzung zwischen einem wesentlichen und einem unwesentlichen Mangel eher eine Nebensächlichkeit zu sein, die für den weiteren Verlauf keine große Rolle spielt. Bei näherem Hinsehen kommt dieser Unterscheidung allerdings gerade im Baurecht eine entscheidende Bedeutung zu. Vor allem bei der oftmals wenig beachteten Abnahme des Bauwerkes gemäß § 640 BGB kann die Unterscheidung von wesentlichem und unwesentlichem Mangel den weiteren Bauverlauf stark beeinflussen.
Die Bedeutung der Abnahme
Nach der Bauabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. In dieser Zeit können Nachbesserungen bei Bumängel eingefordert werden. Symbolfoto: Uwphotographer / Bigstock

Die Abnahme im Sinne des § 640 BGB ist die Erklärung des Bestellers, dass er das erstellte Werk akzeptiert. Darüber hinaus gilt die Abnahme auch als Anerkennung der vertraglichen Leistung. Durch die Abnahme bringt der Auftraggeber also zum Ausdruck, dass er die Bauleistung billigt und als im Wesentlichen vertragsgerecht anerkennt. Damit hat die Abnahme für jedes Bauvertragsverhältnis eine entscheidende Bedeutung. So führt die Abnahme nicht nur zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, sondern auch zum Übergang der Gefahr und zur Umkehr der Beweislast in Bezug auf Baumängel. Bei der Abnahme handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung des Bauherrn, die ausdrücklich bzw. schriftlich zum Ausdruck gebracht werden sollte. In der Praxis erfolgt jedoch häufig eine stillschweigende Abnahme, die beispielsweise in der vollständigen Zahlung des Werklohns gesehen werden kann. Allein dieser Umstand zeigt, dass der Abnahme nicht die benötigte Bedeutung zugemessen wird.
Die Pflicht zur Abnahme
Neben der Zahlung einer angemessenen Vergütung stellt die Abnahme die Hauptpflicht des Bestellers dar. Diese Pflicht besteht jedoch erst zum vereinbarten Abnahmetermin und es muss Abnahmereife, also ein vertragsmäßig hergestelltes Werk, gegeben sein. Sofern der Unternehmer das Werk vertragsgemäß hergestellt hat, besteht für den Bauherrn eine Abnahmepflicht. Unterläs[…]


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