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Resturlaub – Wie sehen die rechtlichen Regelungen aus?

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Urlaubsanspruch aus dem letzten Jahr: Kann der Resturlaub ins neue Jahr genommen werden?
Wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch im laufenden Jahr nicht komplett aufgebraucht hat, bezeichnet man die noch offenen Urlaubstage als Resturlaub. Dabei kommt es immer wieder vor, dass sich Angestellte den Jahresurlaub absichtlich ansparen, damit sie den Resturlaub ins neue Jahr mitnehmen können. Nun stellt sich die Frage, ob der nicht genommene Jahresurlaub automatisch in das neue Kalenderjahr übergeht.
Kein Anspruch auf Übertragung des Resturlaubs
Resturlaub: Wann verfällt der Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer wirklich? Symbolfoto: Dudzinski / Bigstock

Die Annahme, dass der Resturlaub ohne Weiteres mit in das neue Jahr genommen wird, ist einer der häufigsten und folgenschwersten Irrtümer im Arbeitsrecht. Grundsätzlich kann Urlaub nur übertragen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt und arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Urlaub nämlich m laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Geschieht dies nicht, verfällt der angesammelte Urlaub ersatzlos. Lediglich in Ausnahmefällen kann eine Übertragung des Resturlaubs ins nächste Jahr erlaubt sein. Dem Arbeitnehmer steht nämlich ein Anspruch darauf zu, falls dringende betriebliche oder persönliche Gründe den Antritt des Urlaubs verhindern.
Gründe für eine Übertragung
Dringende betriebliche Gründe liegen vor, wenn die Ursache des nicht genommenen Jahresurlaubs im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegt. Als solche dringenden betrieblichen Gründe gelten zum Beispiel die Notwendigkeit, einen Großauftrag fristgerecht zu erfüllen, personelle Engpässe in Saisonbetrieben oder Jahresabschlussarbeiten wie die Inventur. Ebenso können krankheitsbedingte Ausfälle oder die Urlaubswünsche anderer Angestellter relevant sein. Das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Grundes muss dabei immer nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Als persönliche Gründe des Arbeitnehmers sind in erster Li[…]


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