Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 8 Sa 48/18 – Urteil vom 27.04.2020
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.07.2018 (15 Ca 366/17) teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.022,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.07.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente und zu beanspruchender Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen.
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl.141 – 144 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger beanspruchten Zusatzleistungen setzten nach § 11 Nr. 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung (i.F.: GBV) voraus, dass der Arbeitnehmer wegen Berufsunfähigkeit ausgeschieden sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall, da er aufgrund der am 23.12.2012 einvernehmlich vereinbarter Aufhebung seines Arbeitsvertrags mit Blick auf den im Rahmen konzernweiter Umstrukturierungen abgeschlossenen Konzernsozialplan ausgeschieden sei. Dass dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt ärztlicherseits zur Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses geraten worden sei, sei allenfalls ein für den Arbeitgeber nicht nach außen getretenes Motiv des Klägers gewesen. Ob der Kläger im Zeitpunkt der Aufhebung objektiv berufsunfähig gewesen sei, sei ebenfalls unbeachtlich, da die Parteien die Beendigung aus betrieblichen Gründen unter Inanspruchnahme einer Abfindung vereinbart hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 144 – 146 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das am 26.07.2018 verkündete und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.07.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.08.2018 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.10.2018 – am 26.10.2018 begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Das Arbeitsgericht sei der Frage, ob bereits vor dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am 30.06.2013 eine 52 Wochen dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, die zu einer Berufungsunfähigkeit i.S. der GBV geführt habe, nicht nachge[…]