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Rechtsanwälte Kotz GbR

Feuerversicherung – Ausschlußfrist zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der durch Brand zerstörten Sachen

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BGH, Az.: IV ZR 129/77, Urteil vom 06.12.1978
Tatbestand
Symbolfoto: RaZZeRs/Bigstock

Der Kläger war bis Anfang Januar 1971 Inhaber einer Diskothek in K., L.-Straße. Er schloß im Dezember 1970 bei der Beklagten eine Feuerversicherung, Einbruchsversicherung, Diebstahlversicherung und Leitungswasserversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000,– DM ab. Dem Vertrag lagen außer den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) besondere Bedingungen für die Feuerversicherung, Einbruchsversicherung und Leitungswasserversicherung von Geschäftsbetrieben zugrunde, in denen es ua heißt:

㤠1 РVersicherungswert

(1) Versicherungswert eines Gebäudes ist der ortsübliche Neubauwert; Versicherungswert der beweglichen Sachen ist der Wiederbeschaffungspreis (Neuwert).

§ 2 – Entschädigungsberechnung, Unterversicherung

(1) Ersetzt werden

a) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ihr Versicherungswert (§ 1) zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles,

b) bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich eines Betrages für eine durch das Schadensereignis entstandene und durch die Reparatur nicht ausgeglichene Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (§ 1). Ergibt sich durch die Reparatur eine Wertsteigerung gegenüber dem Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, werden die Reparaturkosten um diesen Betrag gekürzt.

(2) a) Der nach Absatz 1 errechnete Schaden wird nur dann voll ersetzt, wenn die Versicherungssumme mindestens dem Versicherungswert (§ 1) entspricht. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert.

§ 3 – Zahlung der Entschädigung

(1) Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf den Teil der nach § 2 Abs 2 errechneten Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, wenn und soweit er Gebäude an der bisherigen Stelle wiederhergestellt, sonstige Sachen wiederbeschafft oder die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. … . Un[…]


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