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Immobilienkauf – Erstattungsansprüche für Heizungsreparatur

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AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 412/18 – Urteil vom 28.06.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.268,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.06.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.06.2018 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger gesamtschuldnerisch 22 % und der Beklagte 78 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. (Ziffer 4 wurde – wie oben ausformuliert – durch Beschluss vom 19.07.2019 berichtigt!)
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.617,58 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger machen Erstattungsansprüche aus Heizungsreparatur gegen den Beklagten geltend.

Mittels notarieller Urkunde vom 04.11.2004, Urk.-Nr. S …/2004 hatten die Kläger den Beklagten unter u.a. das Eigentum an dem Objekt M-Straße X in XY übertragen. Im Rahmen der Übertragung an den Beklagten hatten sich die Kläger in dem vorgenannten Objekt auf Lebenszeit das unentgeltliche und ausschließliche Wohnrecht einräumen lassen. Im Rahmen der näheren Ausgestaltung dieses Wohnungsrechtes wurde unter Ziffer IV (S. 5, 4. Absatz) geregelt, dass die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume immer in einem gut bewohnbaren und gut beheizbaren Zustand zu erhalten sind. Darüber hinaus ist dort geregelt, dass die Kosten etwaiger Schönheitsreparaturen die Berechtigten tragen. Die Kosten für Beheizung, Strom, Kanal und Müllabfuhr der von ihm genutzten Wohnung treffen den Wohnungsberechtigten. Alle übrigen Hausumlagen trägt der Hauseigentümer.

(Symbolfoto: Von Kostenko Maxim/Shutterstock.com)

Die Wohnräume, die dem Wohnungsrecht unterliegen, wurden weder verändert noch umgebaut.

Am 13.01.2017 funktionierte die Heizung nicht. Die Firma N. wurde zur PrÃ[…]


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