Der Teufel steckt im Detail: Löschung einer Grundschuld und Testamentsvollstreckung
In einer Entscheidung, die sowohl die Immobilien- als auch die Erbrechtsbranche betrifft, hat das Kammergericht Berlin (KG Berlin), die Sachlage um die Löschung einer Grundschuld und deren Abhängigkeit von der Testamentsvollstreckung geklärt.
Eine zentrale Rolle in diesem Rechtsstreit spielt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ihre verstorbenen Gesellschafter und die nachfolgende Testamentvollstreckung. Es geht um die Löschung einer brieflosen Grundschuld, die im Grundbuch verzeichnet war. Diese Löschung wurde von den beteiligten Parteien beantragt, stieß jedoch auf Widerstand des Grundbuchamtes, das darauf hinwies, dass vor der Löschung der Grundschuld das Grundbuch durch Eintragung der Erben des verstorbenen Gesellschafters berichtigt werden müsse. Hier kommt das Erbrecht ins Spiel und die komplizierte Frage, ob das Vermögen der Gesellschaft der Testamentsvollstreckung unterliegt oder nicht.
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Spannung zwischen Löschungsantrag und Testamentsvollstreckung
Nach dem Antrag auf Löschung der Grundschuld durch die Beteiligten und einer anfänglichen Weigerung des Grundbuchamts, die Löschung vorzunehmen, hat das Grundbuchamt seine Entscheidung auf den Punkt gebracht: Es bestehen Hindernisse, die der Löschung im Wege stehen. Das heißt, das Grundbuchamt hat den Antrag auf Löschung der Grundschuld zurückgewiesen.
Was sagt das Gesetz?
Laut Gesetz erfolgt die Löschung einer Grundschuld auf Antrag, wenn derjenige, dessen Recht betroffen ist, dies bewilligt, und der Eigentümer des Grundstücks der Eintragung des Löschungsvermerks zustimmt. Hier ist die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin und kann selbst nicht handlungsfähig sein. Daher muss die Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld von einem Vertreter abgegeben werden.
Zwist unter den Beteiligten
Die Beteiligten zu 2 und 3, von denen einer als Testamentsvollstrecker agiert, haben der Löschung der Grundschuld zugestimmt und einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt gestellt. Die Antragsteller sind jedoch auf Widerstand gestoßen, da das Grundbuchamt darauf besteht, dass vor der Löschung der Grundschuld das Grundbuch durch Eintragung der Erben des verstorbenen Gesellschafters berichtigt werden muss.
Ein Widerspruch und seine Folgen
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