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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweiserhebungspflicht über bestrittene Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen

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BGH, Az.: VI ZR 81/87, Urteil vom 15.03.1988
Tatbestand
Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, der sich am 1. August 1980 in D. ereignet hat. Die Beklagte zu 2) war mit dem von ihr geführten Straßenbahnzug der Beklagten zu 1) auf den Pkw des Klägers aufgefahren. Dabei erlitt der Kläger Verletzungen. Die Beklagten haben die Haftung dem Grunde nach anerkannt.

Symbolfoto: Umdash9/Bigstock

Zwischen den Parteien steht zur Höhe noch in Streit der vom Kläger geltend gemachte Verdienstausfallschaden. Der Kläger verlangt insoweit Ersatz des entgangenen Gewinns aus dem von ihm gegründeten „Institut für gerichtliche und soziale Medizin“ sowie für entgangene Honorare aus wissenschaftlicher Nebentätigkeit.

Das Landgericht hat dem Kläger den von ihm für Verdienstausfall verlangten Betrag von 112.550,52 DM nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Ersatz für Verdienstausfall auf 76.426 DM nebst Zinsen herabgesetzt.

Mit der Revision verfolgen die Beklagten insoweit die Klageabweisung weiter. Der Kläger erstrebt mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat das Gutachten des Sachverständigen Diplom-Kaufmann E., wie zuvor das Landgericht, zur Grundlage seiner Schätzung des Einnahmeausfalls des Klägers in seinem Institut gemacht. Es hat hierzu ausgeführt: Der Sachverständige habe sich Einblick in die Umsatzentwicklung des vom Kläger gegründeten Instituts verschafft. Aufgrund der von ihm angestellten Hochrechnung sei es möglich, für die beiden Monate gänzlichen Ausfalls – August/September 1980 – den Einnahmeverlust mit monatlich 26.816 DM zu schätzen. Für die Monate Oktober bis Dezember 1980, in denen der Kläger nach dem fachchirurgischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. in seiner Arbeitsfähigkeit zur Hälfte eingeschränkt gewesen sei, könne der Einnahmeausfall entgegen den Berechnungen des Sachverständigen E. nicht durchgängig mit 50% der zuvor erzielten monatlichen Einnahmen angesetzt werden. Lediglich für den Monat Oktober könne dieser Prozentsatz zugrunde gelegt werden, während der Einnahmeverlust für die Monate November und Dezember 19[…]


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