OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 9 U 17/00
Verkündet am 06.09.2000
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 2/18 O 267/99
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Dezember 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen 2/18 O 267/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt DM 35.000.-
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen Aufzug durch die Beklagte.
Am 12. Juli 1998 gegen 19.40 Uhr wollte der damals 84-jährige Kläger aus der Tiefgarage … mit dem Aufzug … fahren. Dieser Aufzug war zuletzt am 16. Januar 1998 durch die TÜH beanstandungsfrei abgenommen worden. Als der Kläger den Aufzugsvorraum betrat, stand der Aufzug mit geöffneter Tür und beleuchtet da. Aufgrund eines technischen Fehlers stand der Aufzug jedoch zu tief, so dass zwischen dem Bodenniveau des Vorraums und dem des Aufzugs eine Stufe entstanden war. Dies bemerkte der Kläger nicht und kam beim Betreten des Aufzugs zu Fall. Dabei zog er sich einen Bruch der rechten Hüftgelenkspfanne und des rechten Schlüsselbeins zu. Er war bis zum 10. September 1998 in stationärer, danach in ambulanter Behandlung und leidet bis heute an Bewegungseinschränkungen und Schmerzen.
Der Kläger behauptet, der Fahrstuhl habe mit vollständig geöffneter Tür ca. 40 – 50 cm unterhalb des Bodenniveaus des Vorraums gestanden. Der technische Defekt sei so gravierend gewesen, dass der Aufzug noch am 19. Juli 1998 nicht wieder instand gesetzt gewesen sei. Die Beklagte habe ihre Wartungspflichten verletzt. Er stellt sich ein Schmerzensgeld von etwa DM 35.000.- vor und hat (neben einem Feststellungsantrag) insoweit einen unbezifferten Antrag gestellt.
Die Beklagte hat behauptet, der Aufzug habe mit nur teilweise geöffneter Tür maximal 20-25 cm tiefer gestanden. Der Unfall sei auf die Unachtsamkeit des Klägers zurückzuführen. Wenn […]