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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – Leistungsfreiheit bei Falschangaben Versicherungsnehmer

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LG Hamburg – Az.: 302 O 395/16 – Urteil vom 23.05.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einem Versicherungsvertrag.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Haftpflicht- und Teilkaskoversicherungsvertrag für den Pkw Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … mit Versicherungsbeginn am 16.12.2014 (Anlage K1). Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AKB) (Anlage K2) zugrunde. Es war eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € für die Teilkaskoversicherung vereinbart.

Der Kläger stellte sein Fahrzeug am 08.12.2015 gegen 17:00 Uhr in der W. Allee in H. verschlossen ab. Als der Kläger am 10.12.2015 gegen 11:30 Uhr wieder zu seinem Fahrzeug kam, stellte er fest, dass das Dreiecksfenster hinten rechts eingeschlagen war und die Motorhaube offenstand. Die Autobatterie, das Radio, die Abdeckung für den Luftfilter, der Turbolader nebst Einspritzanlage und Pumpe fehlte. Der Kläger erstattete Anzeige bei der Polizei.

Der Kläger zeigte den Schadensfall bei der Beklagten an. Den Pkw ließ der Kläger in eine Werkstatt verbringen, die die Kosten für die Instandsetzung auf Nachfrage des Klägers auf 4.500,00 bis 5.500,00 € schätzte. Unter dem 14.12.2014 fertigte der Kläger die schriftliche Schadensanzeige (Anlage B1) und übermittelte diese an die Beklagte. Die Beklagte lehnte eine Regulierung ab (Anlage K4).

Nach dem vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlag belaufen sich die Kosten für die Instandsetzung des Pkws auf 5.528,00 € netto und 6.578,32 € brutto (Anlage K7). Der Kläger ließ das Fahrzeug instand setzen und veräußerte es im Anschluss.

Der Kläger trägt vor, er habe die Schadensanzeige nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt.

Neben den Nettoreparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung macht der Kläger für das von ihm am 17.06.2013 angeschaffte Radio (Anlage K5) 420,17 € geltend.

Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt der Kläger

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.798,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshän[…]


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