LG Trier – Az.: 5 Qs 21/18 – Beschluss vom 22.03.2018
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.03.2018 gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung des Amtsgerichts Wittlich vom 11.02.2018 – 36a OWi 29667/17 – wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Durch Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 24.04.2017 wurde gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, 12.5.1 BKat eine Geldbuße in Höhe von 115,00 € zuzüglich der Verfahrenskosten verhängt. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, am 22.03.2017 um 10:01 Uhr in der Gemarkung Rivenich, BAB 1, bei Kilometer 119, 1, den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben.
Nach Einspruchseinlegung durch den Betroffenen und Abgabe des Bußgeldverfahrens an das Amtsgericht Wittlich beraumte dieses, nach fernmündlicher Abstimmung mit dem Büro des Beschwerdeführers, Termin zur Hauptverhandlung auf den 29.03.2018 an und legte die Uhrzeit auf 8:00 Uhr fest.
Nach Erhalt der Ladung stellte der Verteidiger des Betroffenen mit Schreiben vom 08.01.2018 den Antrag, den für den 29.03.2018, 8:00 Uhr anberaumten Termin aufzuheben und neuen Termin zu bestimmen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er müsse von seinem Wohnsitz in … bereits vor 6:00 Uhr abfahren, um pünktlich bei Gericht zu sein. Die erfolgte Terminierung stelle deshalb eine solche zur „Unzeit“ dar und müsse aufgehoben werden.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Entscheidung vom 11.02.2018 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner nicht mehr weiter begründeten Beschwerde vom 02.03.2018.
II.
Ob die vorliegende Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlegung des auf den 29.03.2018, 8:00 Uhr, anberaumten Termins zur Hauptverhandlung überhaupt ein statthaftes Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung darstellt, kann vorliegend dahinstehen, da die Beschwerde im Ergebnis jedenfalls unbegründet und daher zu verwerfen ist.
Die Beschwerde gegen die Bestimmung oder Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins, insbesondere die Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung, ist nämlich grundsätzlich gern. § 305 Satz 1 StPO, der bestimmt, dass Entscheidungen des erkennenden Gerichts nicht der Beschwerde unterliegen, ausgeschlossen (Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 213 Rdz. 8). Sie kann aber nach einer verbreiteten Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung dann ausnahmsweise als zulässig angesehen werden, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Geric[…]