AG Homburg, Az.: 23 C 58/12 (20), Urteil vom 18.09.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sachverhalt:
Der Beklagte mietete vom Kläger beginnend ab 01.10.2006 das Anwesen Das Mietverhältnis endete zum 31.10.2011.
Zu Beginn des Mietverhältnisses war in der Küche sowohl auf dem Boden, als auch zwischen den Ober- und Unterschränken an der Wand PVC-Belag vorhanden. Mit Zustimmung des Klägers entfernte der Beklagte den PVC-Belag und brachte auf eigene Kosten einen Fliesenbelag an.
Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 923,18 € brutto gem. Rechnung der Firma … GmbH, nachdem der Beklagte vorher vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Fliesen in der Küche, die bei Auszug noch vorhanden gewesen seien, an den Wänden auf einer Fläche von 6 m² und auf dem Boden ebenfalls auf einer Fläche von 6 m² beschädigt, so dass sie hätten ausgetauscht und erneuert werden müssen.
Die Auflistung der beschädigten Fliesen im Rahmen eines Rückgabeprotokolls habe der Beklagte – unstreitig – verweigert.
Die von der Firma … GmbH in Rechnung gestellten Beträge seien angemessen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 923,18 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe die von ihm angebrachten Fliesen wieder entfernt, da der Kläger nicht bereit gewesen sei, die Kosten für den eingebrachten Fliesenbelag trotz entsprechender Vereinbarung zu übernehmen. Insoweit habe er lediglich den Rückbau vorgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe:
I.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen behaupteter Beschädigung der Fliesen besteht nicht.
Nachdem von Klägerseite ursprün[…]