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Verkehrssicherungspflicht – Räumpflicht für privaten Garagenhof

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OLG Düsseldorf – Az.: 10 U 158/15 – Urteil vom 23.11.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention in zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines Sturzes auf dem nicht von Schnee geräumten Garagenhof der Beklagten geltend, von der der Ehemann der Klägerin eine Garage gemietet hatte. Wegen des unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrages der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB unter dem Aspekt der Verletzung einer Pflicht aus dem Garagenmietvertrag zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten. In dessen Schutzbereich dürfte die Klägerin wohl einbezogen sein, doch habe die Beklagte keine Schutzpflicht verletzt. Die Räumpflicht habe sich allenfalls auf einen Streifen von einem Meter Breite entlang der Garagen beschränkt. Der Mieter eines PKW-Stellplatzes habe nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf Winterdienst des Vermieters, wenn ihm aufgrund der örtlichen Verhältnisse zugemutet werden könne, auf winterliche Glätte zu achten und etwaige Gefahren auf einer kurzen Strecke selbst zu meistern. Die Streupflicht gehe auch nicht so weit wie auf öffentlichen Parkplätzen, da der Garagenhof aufgrund geringerer Ausdehnung und weniger häufigen Parkplatzwechsels nicht etwa mit einem Supermarktparkplatz vergleichbar sei. Zwar sei auch kein Streifen entlang der Garagen geräumt gewesen. Doch sei diese etwaige Pflichtverletzung nicht kausal für den Unfall der Klägerin geworden, da sich dieser in einer Entfernung von etwa zwei Metern von der Garage ereignet habe, also in einem Bereich, der auch bei Erfüllung der Räumpflicht nicht von Schnee und Eis befreit gewesen wäre. Überdies sei der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden vorzuwerfen, da sie sich nicht auf kürzestem Wege vom Fahrzeug zum Garagentor begeben habe, sondern hinten um das Fahrzeug herumgegangen sei.


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