OLG Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1620/16, Beschluss vom 17.01.2017
Leitsatz: 1. Sieht das Tatgericht von der Verhängung eines Regelfahrverbotes wegen eines Härtefalls ab, so stellt es einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn die den Härtefall begründenden Feststellungen auf der Einlassung des Betroffenen beruhen, der Tatrichter die Richtigkeit dieser Einlassung aber nicht überprüft hat (u. a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 28.12.2015 – 3 Ss OWi 1450/15 = BA 53, 192 [2016] = ZfS 2016, 290 und 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16 [bei juris]). (amtlicher Leitsatz)
Tatbestand
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Wegen eines am 10.08.2015 fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes (§ 24 I StVG i. V. m. §§ 37 II Nr. 1 S. 7, 49 III Nr. 2 StVO) setzte die Bußgeldbehörde gegen den Betr. mit Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 300 € fest und verhängte gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot. Auf seinen wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch hin hat das AG den Betr. mit dem angefochtenen Urteil zu einer Geldbuße von 500 € verhängt und von einem Fahrverbot abgesehen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der StA, mit der sie den Wegfall des Fahrverbots beanstandet, erwies sich als begründet und führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das AG.
Gründe
Die gemäß § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und mit Schreiben vom 08.11.2016 zulässig begründeten Rechtsbeschwerde der StA hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.
1. Gegen den Betr. hat gem. §§ 24, 25 I 1 StVG, § 4 I 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. lfd. Nr. 132.3 Tab. 1 BKat neben einer Geldbuße von 200 € die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer eines Monats wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel zu erfolgen.
2. Dies hat das AG auch nicht verkannt. Es hat indes von der Anordnung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes von 200 € auf 500 € mit der Begründung abgesehen, dem Betr. sei es aufgrund einer Lungenkrankheit, wegen der er zweimal wöchentlich einen Facharzt in der von seinem Wohnort 15 km entfernten kreisfreien Stadt […]