OLG Stuttgart, Az: 2 Ws 42/13, Beschluss vom 25.03.2013
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 11. Februar 2013 a u f g e h o b e n.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Ulm vom 15. November 2012 wird zugelassen. Das Hauptverfahren wird vor dem Landgericht – Große Strafkammer – Ulm e r ö f f n e t.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeschuldigte.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Ulm wirft dem Angeschuldigten in der Anklageschrift vom 15. November 2012 die Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB in 25 tatmehrheitlichen Fällen, denen jeweils zwei tateinheitliche Fälle zugrunde liegen, vor. Das Landgericht Ulm, zu dem die Anklage erhoben wurde, lehnte mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2013 hinsichtlich der Taten Ziffer 1 bis 12 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen ab. Hinsichtlich der Fälle Ziffer 13 bis 25 ließ es die Anklage zu, eröffnete das Hauptverfahren aber vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Göppingen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2b FPersG.
Im Einzelnen legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten zur Last, in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer für die G. H. GmbH aus E. zwischen dem 2. August 2009 und dem 8. Dezember 2010 25 Fahrten mit dem Lkw … durchgeführt zu haben, bei denen er jeweils zeitweise nicht seine eigene Fahrerkarte, sondern die Fahrerkarte von anderen im Betrieb tätigen Personen in das digitale Kontrollgerät des von ihm allein geführten Lkw`s eingeschoben habe. Ziel der Benutzung der fremden Fahrerkarte sei es jeweils gewesen, die Entdeckung von Lenk- und Ruhezeitverstößen des Angeschuldigten bei behördlichen Kontrollen zu vereiteln. Das Landgericht ist der Auffassung, die Taten stellten keine Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersV i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2b FPersG dar. Diese Ordnungswidrigkeiten seien in den Fällen Ziffern 1 bis 12 verjährt. Im Übrigen sei das Amtsgericht – Strafrichter – Göppingen für deren Aburteilung zuständig.
II.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete, nach § 210 Abs. 2, 2. Alt. StPO statthafte und auch im Übrigen z[…]