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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mithaftung eines abbremsenden vorausfahrenden Fahrzeugführers bei Auffahrunfall

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AG Aschaffenburg – Az.: 124 C 1802/11 – Urteil vom 01.02.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: Von tommaso79/Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 06.06.2011 auf der K.-Straße zwischen Johannesberg und Aschaffenburg in Anspruch. Die Beklagte zu 1) war zu diesem Zeitpunkt Fahrerin und Halterin des Pkw Opel, amtl. Kennzeichen …, die Beklagte zu 2) die entsprechende Haftpflichtversicherung. Fahrer des klägerischen Pkws Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen …, mit Anhänger, Kennzeichen …, war zum Unfallzeitpunkt der Zeuge … die Klägerin war Halterin des Pkw. Der klägerische Pkw fuhr zum Unfallzeitpunkt hinter dem Beklagten-PKW. Als die Beklagte zu 1) auf der stark abschüssigen K.-Straße den Gang wechselte und hierbei auf die Bremse geriet, fuhr der Zeuge … mit dem klägerischen Pkw dem Beklagtenfahrzeug heckseitig auf. Am Pkw der Klägerin entstand hierdurch ein Gesamtschaden in Höhe von 8.290,04 €, auf welchen die Beklagte zu 2) unter Anerkennung einer Betriebsgefahr von 25 % für das Beklagtenfahrzeug einen Betrag i. H. v. 2.072,51 € zahlte. Mit ihrer Klage macht die Klägerin eine Zahlung von weiteren 2.072,51 € geltend.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe ihr Fahrzeug plötzlich stark und ohne Ankündigung abgebremst und es hätten hierbei keine Bremslichter aufgeleuchtet. Der Zeuge … habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sowie einen ausreichenden Abstand zum Beklagtenfahrzeug eingehalten.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß bei einer solch unvorhergesehenen Vollbremsung kein Anscheinsbeweis für ein überwiegendes Verschulden des Auffahrenden bestehen würde, insbesondere dann nicht, wenn die Bremslichter defekt seien. Daher treffe die Beklagten ein hälftiges Mitverschulden, so daß ein Ans[…]


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