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Mithaftung eines abbremsenden vorausfahrenden Fahrzeugführers bei Auffahrunfall

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AG Aschaffenburg – Az.: 124 C 1802/11 – Urteil vom 01.02.2012 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 06.06.2011 auf der K.-Straße zwischen Johannesberg und Aschaffenburg in Anspruch. Die Beklagte zu 1) war zu diesem Zeitpunkt Fahrerin und Halterin des Pkw Opel, amtl. Kennzeichen …, die Beklagte zu 2) die entsprechende Haftpflichtversicherung. Fahrer des klägerischen Pkws Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen …, mit Anhänger, Kennzeichen …, war zum Unfallzeitpunkt der Zeuge … die Klägerin war Halterin des Pkw. Der klägerische Pkw fuhr zum Unfallzeitpunkt hinter dem Beklagten-PKW. Als die Beklagte zu 1) auf der stark abschüssigen K.-Straße den Gang wechselte und hierbei auf die Bremse geriet, fuhr der Zeuge … mit dem klägerischen Pkw dem Beklagtenfahrzeug heckseitig auf. Am Pkw der Klägerin entstand hierdurch ein Gesamtschaden in Höhe von 8.290,04 €, auf welchen die Beklagte zu 2) unter Anerkennung einer Betriebsgefahr von 25 % für das Beklagtenfahrzeug einen Betrag i. H. v. 2.072,51 € zahlte. Mit ihrer Klage macht die Klägerin eine Zahlung von weiteren 2.072,51 € geltend. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe ihr Fahrzeug plötzlich stark und ohne Ankündigung abgebremst und es hätten hierbei keine Bremslichter aufgeleuchtet. Der Zeuge … habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sowie einen ausreichenden Abstand zum Beklagtenfahrzeug eingehalten. Die Klägerin ist der Ansicht, daß bei einer solch unvorhergesehenen Vollbremsung kein Anscheinsbeweis für ein überwiegendes Verschulden des Auffahrenden bestehen würde, insbesondere dann nicht, wenn die Bremslichter defekt seien. Daher treffe die Beklagten ein hälftiges Mitverschulden, so daß ein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.072,51 € bestünde. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.072,51 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2011 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, daß es sich bei dem Bremsvorgang der Beklagten zu 1) um keine Vollbremsung gehandelt habe. Die Bremslichter am Beklagten-PKW seien nicht defekt gewesen. Der Auffahrunfall sei auf eine überhöhte Geschwindigkeit und einen zu geringen Abstand des klägerischen Pkws zurückzuführen. Die Beklagten sind der Ansicht, daß der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden spreche und das Verschulden des Zeuge … erheblich schwerer wiege als das Missgeschick der Beklagten zu 1), so daß die 25 %ige Regulierung durch die Beklagte zu 2) ausreichend sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … und POMin … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu. Zwar wurde bei dem Unfall das klägerische Fahrzeug durch das Beklagtenfahrzeug beschädigt, allerdings trifft die Beklagte zu 1) kein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall….


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