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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensgutachten – Abtretung Sachverständigengebühren

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Amtsgericht Dortmund
Az: 423 C 11179/10
Urteil vom 24.01.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 388,62 € nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verbindlichkeit aus der Rechtsanwalts- Gebührenrechnung der……….. i.H.v. 40,95 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7StVG, 115 VVG, 398 BGB Zahlung von 388,62 € verlangen.
Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers besteht aufgrund der Abtretungserklärung vom 22.6.2000 wie nicht.
Zum einen ist die Abtretungserklärung insbesondere nicht wegen § 134 BGB nichtig. Ein Verstoß Gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor. Die Absprache der Zedentin mit dem Zessionar entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der außer Zweifel stehen muss, dass der Geschädigte selbst für die Regulierung und die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche tätig werden muss. Genau dies ist aber in der Abtretungserklärung ausdrücklich aufgeführt. Dort heißt es, dass der Auftraggeber die Zahlung selbst zu erbringen und sich selbst oder durch einen zu beauftragenden Rechtsanwalt um die Schadensregulierung zu kümmern hat, wenn der Versicherer binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber bzw. Geschädigte das Gutachten oder eine Kopie hiervon erhalten hat, nicht oder nicht vollständig zahlt. Da der Sachverständige unstreitig keine Leistung erhalten hat, nimmt er ein vornehmlich eigenes Geschäft war, in die er nunmehr von der Sicherungsabtretung Gebrauch macht.
Zum anderen ist die Abtretung auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht auf die dort zitierte Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken an. Die Abtretungserklärung erfasst ausdrücklich die aus dem Unfallgeschehen dem Geschädigten erwachsenen Ansprüche auch […]


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